Im vergangenen Jahr haben sich einige Mandanten erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist an uns gewandt, um Unterstützung bei der Einreichung ihrer UHT-Erklärung (Underused Housing Tax) zu erhalten. In den meisten Fällen beruhte die Verzögerung auf einem Missverständnis zur Erklärungspflicht – etwa, dass bei fehlender Steuerlast auch keine Meldung erforderlich sei.
Die Praxis zeigt inzwischen deutlich: Auch wenn keine Steuer geschuldet wird, führt eine verspätete Einreichung zur Festsetzung von Strafen – pro Jahr und pro Eigentümer.
So kennen wir inzwischen Fälle, in denen
• 1.000 CAD pro Jahr,
• pro Eigentümer,
• zuzüglich Zinsen auf die Strafe
festgesetzt wurden – ausschließlich aufgrund der verspäteten Meldung. Bei gemeinsamem Eigentum – etwa bei Ehepartnern – führte dies zu doppelten Strafen, obwohl es sich lediglich um ein Haus handelte.
Die Erklärungspflicht bleibt bestehen – auch wenn keine Steuer zu zahlen ist.
Die 2022 eingeführte UHT betrifft bestimmte kanadische Wohnimmobilien, die von nicht-ansässigen Eigentümern nicht durchgehend selbst genutzt werden. Auch wer unter eine Ausnahme fällt (z. B. bei saisonal nicht erreichbaren Objekten), muss dennoch fristgerecht eine Nullmeldung abgeben.
Die Frist für die UHT-Erklärung zum Steuerjahr 2024 endet am 30. April 2025.
Sollten frühere Jahre bislang unberücksichtigt geblieben sein, empfehlen wir dringend eine nachträgliche Meldung. Wir empfehlen in solchen Fällen zudem eine freiwillige Selbstanzeige, wobei die Entscheidung über eine mögliche Strafmilderung im Ermessen des Sachbearbeiters der Canadian Revenue Agency liegt.
Wenn Sie Eigentümer einer Immobilie in Kanada sind und Ihre Situation prüfen lassen möchten, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.