Zustellung aus Kanada nach dem Haager Übereinkommen

Okt. 14, 2026

Bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten ist die Unterscheidung zwischen der bloßen Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke und ihrer rechtswirksamen Zustellung von erheblicher Bedeutung. Für Rechtsanwälte, die Verfahren mit Beteiligten in Deutschland und Kanada betreuen, können sich daraus weitreichende Konsequenzen ergeben – selbst wenn sich die Parteien auf einen alternativen Übermittlungsweg verständigt haben.

Internationale Gerichtsverfahren erfordern häufig die Zustellung von Schriftstücken an Beteiligte im Ausland. Ob ein kanadisches Unternehmen Ansprüche gegen eine deutsche Gesellschaft geltend macht oder ein Nachlassverfahren in Québec einen in Deutschland lebenden Begünstigten betrifft: In beiden Fällen stellt sich die Frage, auf welchem Weg gerichtliche Schriftstücke rechtswirksam zugestellt werden können.

Sind die Parteien auf beiden Seiten des Atlantiks anwaltlich vertreten, erscheint ein unmittelbarer Austausch der Dokumente zunächst als praktikable Lösung. Die rechtlichen Möglichkeiten einer solchen Vereinbarung sind jedoch begrenzt.

Maßgeblich ist das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Haager Zustellungsübereinkommen, HZÜ). Es regelt die grenzüberschreitende Zustellung zwischen den Vertragsstaaten, zu denen sowohl Deutschland als auch Kanada gehören.

Sollen gerichtliche Schriftstücke aus Kanada einer Person in Deutschland zugestellt werden, sind die Vorgaben des HZÜ zu beachten. Nach deutschem Recht können diese nicht durch privatrechtliche Absprachen zwischen den Parteien oder ihren Rechtsanwälten ersetzt werden. Dies wird sich unmittelbar auf die Wirksamkeit des Rechtsverfahrens auswirken und schließlich bestimmen, ob ein kanadisches Gerichtsurteil in Deutschland vollstreckt werden kann.

 

Warum eine Vereinbarung zwischen Rechtsanwälten nicht ausreicht

Ein Beispiel verdeutlicht die Problematik: In Kanada wird Klage gegen einen deutschen Beklagten erhoben. Der kanadische Klägervertreter und der deutsche Rechtsanwalt des Beklagten vereinbaren, die Verfahrensunterlagen unmittelbar per E-Mail oder Kurier auszutauschen, anstatt das förmliche internationale Zustellungsverfahren einzuhalten.

Selbst wenn der Empfänger den Inhalt der Schriftstücke zur Kenntnis nimmt und deren Erhalt ausdrücklich bestätigt, liegt darin nicht zwangsläufig eine rechtswirksame Zustellung.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) hervorgehoben hat, dient das Haager Zustellungsübereinkommen nicht allein der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke. Es gewährleistet zugleich eine geordnete internationale Zusammenarbeit der Justizbehörden und die Einhaltung einheitlicher Zustellungsstandards zwischen den Vertragsstaaten.

Die vorgeschriebenen Verfahren sind daher keine bloßen Förmlichkeiten, auf die die Beteiligten nach Belieben verzichten können. Auch eine einvernehmliche Regelung zwischen den Rechtsanwälten vermag die Anforderungen des HZÜ nicht zu ersetzen.

Ebenso wenig heilt der tatsächliche Zugang eines Schriftstücks ohne Weiteres einen Verstoß gegen die vorgeschriebenen Zustellungserfordernisse.

 

Wie gerichtliche Schriftstücke in Deutschland zuzustellen sind

Soll eine kanadische Klageschrift in Deutschland zugestellt werden, ist zunächst der Wohnsitz des Beklagten beziehungsweise bei einer Gesellschaft deren Sitz festzustellen. Daraus ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der deutschen Behörden für die Durchführung der Zustellung.

Die Zustellung aus Kanada hat über die zuständige deutsche Zentrale Behörde nach dem HZÜ zu erfolgen. Dabei handelt es sich je nach Bundesland häufig um das örtlich zuständige Amtsgericht oder Landgericht.

 

Zwei Besonderheiten des deutschen Zustellungsrechts sind dabei hervorzuheben:

1. Widerspruch Deutschlands gegen Art. 10 HZÜ

Deutschland hat den in Art. 10 HZÜ vorgesehenen alternativen Übermittlungs- und Zustellungswegen ausdrücklich widersprochen. Eine unmittelbare postalische Übersendung gerichtlicher Schriftstücke an einen Empfänger in Deutschland genügt daher nicht den Anforderungen an eine wirksame Zustellung nach dem HZÜ.

2. Erfordernis einer deutschen Übersetzung

Für eine Zustellung nach Art. 5 Abs. 1 HZÜ müssen die Schriftstücke in deutscher Sprache abgefasst oder mit einer deutschen Übersetzung versehen sein.

Ein Übermittlungsweg, der im Rahmen eines kanadischen Gerichtsverfahrens einfach und zweckmäßig erscheint, erfüllt somit nicht zwangsläufig die rechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung in Deutschland.

 

Fehlerhafte Zustellung kann die Vollstreckung kanadischer Urteile gefährden

Die Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung können über das eigentliche Gerichtsverfahren hinausreichen.

Wird beispielsweise eine kanadische Klageschrift lediglich formlos an einen Beklagten in Deutschland übermittelt und beteiligt sich dieser anschließend nicht am Verfahren, kann das kanadische Gericht dennoch ein Urteil erlassen.

Ist die Klage jedoch nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und hatte der Beklagte keine ausreichende Gelegenheit, seine Rechte zu verteidigen, kann dies der Anerkennung des kanadischen Urteils in Deutschland entgegenstehen. Unter Umständen können daraus auch parallele Gerichtsverfahren in Deutschland entstehen.

Damit kann ein Zustellungsmangel erhebliche Auswirkungen auf die spätere Anerkennung und Vollstreckung eines im Ausland ergangenen Urteils haben.

 

Grenzüberschreitende Verfahren erfordern eine abgestimmte Vorgehensweise

Bei deutsch-kanadischen Rechtsstreitigkeiten kommt es nicht allein darauf an, dass gerichtliche Schriftstücke ihren Empfänger tatsächlich erreichen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zustellung den einschlägigen internationalen und deutschen Verfahrensvorschriften entspricht.

Dies gilt insbesondere für Verfahren, an denen in Deutschland ansässige Personen, Unternehmen, Nachlassbegünstigte oder andere Beteiligte mit rechtlicher Bedeutung für ein kanadisches Gerichts- oder Nachlassverfahren mitwirken.

JACOB LAW unterstützt kanadische Rechtsanwälte regelmäßig bei der Einhaltung deutscher Verfahrensvorschriften und der Bewältigung rechtlicher Fragestellungen an der Schnittstelle beider Rechtsordnungen.

Die ordnungsgemäße Zustellung gerichtlicher Schriftstücke ist bei internationalen Rechtsstreitigkeiten weit mehr als ein verfahrensrechtlicher Zwischenschritt. Sie bildet eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass gerichtliche Entscheidungen auch über Landesgrenzen hinweg die beabsichtigte rechtliche Wirkung entfalten können.

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