Residenzpflicht für Geschäftsführer fällt
Firmen in Alberta und Ontario bald auch ohne kanadische Geschäftsführung möglich
Wird eine sogenannte „Limited“, also ein Unternehmen, teilweise vergleichbar mit einer GmbH bei uns, in Kanada gegründet, so muss in einigen Provinzen die Mehrheit der Geschäftsführer auch in Kanada ansässig sein. Diese Vorschrift hinderte in der Vergangenheit zahlreiche Mittelständler maßgeblich daran, in Übersee zu investieren. Zu groß war der Aufwand und zu groß das Risiko, nicht den Richtigen zu finden.
Eine gängige Methode war, die offizielle Leitung über ortsansässige Anwälte zu regeln, welche als (bezahlte) Geschäftsführer die Verantwortung übernahmen, ohne dabei wirklich im Tagesgeschäft involviert zu sein. Zudem hatte bei Unstimmigkeiten der eingesetzte Fremd-Geschäftsführer de facto auch das „letzte Wort“, was für manche Unternehmer schnell zum Alptraum werden kann.
Die Provinzen British Columbia, Nova Scotia und New Brunswick haben deshalb schon seit längerem die nationale Ansässigkeit des Geschäftsführers nicht mehr vorgeschrieben. Nun haben Alberta und Ontario angekündigt, den gleichen Weg zu gehen. In Ontario – dem wirtschaftlichen Herz Kanadas – liegt sogar schon eine Gesetzänderung vor. Es wird erwartet, dass sie schon in wenigen Monaten in Kraft treten kann.
Mit dieser neuen Regelung wird es künftig deutlich einfacher, seine Geschäfte nahe bei seinen Kunden oder Lieferanten in Nordamerika zu betreiben. Aktuell bereiten wir bereits die ersten Neugründungen und Nachfolgeregelungen vor, um unsere Mandanten nach dem Ende der aktuellen Beschränkungen wieder neu in Kanada zu positionieren.