Anhebung des Steuersatzes auf Kapitalerträge

Jun 3, 2024

Im Rahmen des kürzlich von der kanadischen Bundesregierung vorgelegten Haushaltsplans wird der Satz für die Einbeziehung von Kapitalerträgen ab dem 25. Juni erhöht. Dies hat u.a. zur Folge, dass bei der Veräußerung von Immobilien durch Nichtansässige eine erhöhte Quellenabzugsteuer erhoben wird. Dieser wird bei Einreichung der T2062 Steuererklärung im Zusammenhang mit einer Veräußerung ab dem 1. Januar 2025 von 25 % auf 35 % steigen. Einen Auszug von der CRA-Website zu diesem Thema ist nachfolgend zusammengefasst.

Veräußerungen von steuerpflichtigem kanadischem Eigentum durch Nicht in Kanada ansässige Personen

Nicht in Kanada ansässige Personen unterliegen im Allgemeinen der kanadischen Steuer auf Kapitalgewinne aus der Veräußerung von steuerpflichtigem kanadischem Eigentum (dazu gehören Immobilien oder unbewegliches Vermögen, einschließlich kanadischen Grundbesitzes und Holzvorkommen, sowie bestimmte Aktien, die ihren Wert aus solchem Eigentum beziehen). Um die Zahlung der Steuer sicherzustellen, gelten bestimmte Verfahren. Eine nicht in Kanada ansässige Person kann für eine Veräußerung oder geplante Veräußerung von steuerpflichtigem kanadischem Eigentum eine Bescheinigung über die Einhaltung der Vorschriften erhalten, wenn die erforderliche Steuer auf den Veräußerungsgewinn gezahlt wird. Ohne diese Bescheinigung ist der Käufer verpflichtet, einen Teil des Kaufpreises als Steuer für die nicht in Kanada ansässige Person einzubehalten.

Der für diesen Einbehalt geltende Steuersatz soll sich in Zukunft der kombinierten Bundes- und Provinzsteuer annähern, die auf Kapitalgewinne zu den höchsten Grenzsteuersätzen in Kanada zu zahlen ist. Infolge der vorgeschlagenen Änderung des Satzes für die Einbeziehung von Kapitalgewinnen und um die derzeitigen Steuersätze auf Bundes-, Provinz- und Territorialebene widerzuspiegeln, wirdder auf Veräußerungen von steuerpflichtigem kanadischem Eigentum durch nicht in Kanada ansässige Personen anwendbare Quellensteuersatz für Veräußerungen, die am oder nach dem 1. Januar 2025 erfolgen, von 25 % auf 35 % angehoben werden.

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